Sachverhalt
A. Gegen A.________, geboren 1975, wurde ein Strafverfahren wegen Diebstahls (gewerbsmässig, bandenmässig), Sachbeschädigung und Raubs (strafbare Vorbereitungshand- lungen, Art. 140 i.V.m. Art. 260bis Abs. 1 Bst. d StGB) eröffnet. Ihm wird vorgeworfen, gemeinsam mit B.________ und C.________ (separate Verfahren) am 8. Mai 2025 um ca. 10:00 Uhr in D.________ bei der E.________bank einen Geldtransporter der Firma F.________ AG aufgebrochen und sieben Geldkoffer, welche insgesamt CHF 553'289.- und EUR 20'900.- beinhalteten, gestohlen zu haben. Zudem wird den drei vorgenannten Personen aufgrund polizeilicher Ermittlungen vorgeworfen, über mehrere Wochen vor deren Anhaltung einerseits verschiedene Standorte observiert zu haben, die von F.________-Geldtransportfahrzeugen beliefert werden und andererseits auch solche Geldtransporte selbst mit einem Fahrzeug verfolgt zu haben (act. 6000 ff.). A.________ wurde am 17. Dezember 2025 von der Polizei angehalten. Er nahm am 19. Dezember 2025 schriftlich Stellung zur beantragten Untersuchungshaft (act. 6054 ff.). Das Zwangsmassnahmengericht (im Folgenden: das ZMG) ordnete sodann am 20. Dezember 2025 Untersuchungshaft bis zum 16. März 2026 an. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 2. Januar 2026 Beschwerde. Er beantragt, dass die Verfügung aufzuheben und er unverzüglich aus der Haft zu entlassen sei. Allfällige gegenteilige Anträge der Beschwerdegegnerin oder der Vorinstanz seien abzuweisen. Subsidiär beantragt er, die Haftdauer auf maximal vier Wochen zu beschränken. Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens habe der Staat Freiburg zu tragen. Für das Beschwerdeverfahren sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Elson Trachsel als amtlicher Verteidiger zu bestellen. Mit Schreiben vom 8. Januar 2026 schloss die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie vollumfänglich auf ihr Haftgesuch, den Entscheid des ZMG, den Verhaftungsrapport der Polizei vom 17. Dezember 2025 und auf die Sicherstellungsprotokolle lautend auf A.________. Ebenfalls mit Eingabe vom 8. Januar 2026 schloss das ZMG auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. A.________ antwortete am 13. Januar 2026 auf die Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und des ZMG. Dabei bestätigte er sinngemäss die in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung oder die Aufhebung der Untersuchungshaft innerhalb von 10 Tagen mittels Beschwerde bei der Strafkammer anfechten (Art. 20 Abs. 1 Bst. c, Art. 222, Art. 393 Abs. 1 Bst. c und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 64 Bst. c und 85 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]).
Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 Die angefochtene Verfügung datiert vom 20. Dezember 2025. Die Frist von 10 Tagen wurde mit der am 2. Januar 2026 eingereichten Beschwerde gewahrt.
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat offensichtlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf- hebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO).
E. 1.3 Die Beschwerde enthält Rechtsbegehren und grundsätzlich eine Begründung (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO). Von vornherein nicht einzutreten ist jedoch auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer angebliche Verstösse bei seiner Festnahme sowie die Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, ohne aufzuzeigen, welchen Einfluss dies auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens haben soll (Sachverhalt Ziff. 2 – 8) (Urteil BGer 7B_890/2024 vom 31. Oktober 2024 E. 6.2.2. m.H.). Des Weiteren ist auf die frist- und formgerechte Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
E. 1.4 Die Strafkammer verfügt über eine umfassende Prüfungsbefugnis in rechtlicher und sachlicher Hinsicht (Art. 393 Abs. 2 StPO). Insbesondere können Noven berücksichtigt werden (BGE 141 IV 396 E. 4.4).
E. 1.5 Es kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 397 Abs. 1 StPO).
E. 2 Gemäss Art. 221 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein im Gesetz genannter Haftgrund vorliegt. Nach Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c und Abs. 2 StPO ist Haft bei Flucht-, Fortsetzungs- oder Kollusionsgefahr sowie bei Ausführungsgefahr zulässig. Überdies hat die Haft wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen verhältnismässig zu sein (vgl. insbes. Art. 197 StPO) und sie darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Nach Art. 237 StPO sind anstelle der Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Generell muss sich die Haft als verhältnismässig erweisen (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 BV sowie Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO). Der Beschwerdeführer bestreitet, dass ein dringender Tatverdacht sowie Kollusions-, Ausführungs- und Fluchtgefahr vorliegen. Ausserdem macht er eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend.
E. 3 Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst den dringenden Tatverdacht.
E. 3.1 Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzu- nehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches
Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (BGE iii IV 316 E. 3.1; 330 E. 2.1; Urteil BGer 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.2.1). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Unter- suchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE iii IV 316 E. 3.1
f. m.H.). Wenn bereits in einem frühen Verfahrensstadium ein erheblicher und konkreter dringender Tatverdacht besteht, welcher eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen lässt, muss sich dieser allerdings nicht weiter erhärten. In diesem Fall ist der allgemeine Haftgrund gegeben, wenn die beschuldigte Person im Laufe der Ermittlungen nicht entlastet wird (Urteil BGer 1B_345/2020 vom 24. Juli 2020 E. 2.4 m.H.).
E. 3.2 Das ZMG legt in seiner Verfügung zusammenfassend dar, dass der Beschwerdeführer dringend verdächtigt wird, gemeinsam mit B.________ und C.________ am 8. Mai 2025 in einen Geldtransporter der Firma F.________ AG eingebrochen und CHF 553'289.- und EUR 20'900.- entwendet zu haben. Zudem bestehe gegenüber den drei vorgenannten Personen aufgrund polizeilicher Ermittlungen ein dringender Tatverdacht auf strafbare Vorbereitungshandlungen zu einem Raub zum Nachteil der Firma F.________ AG. Gegen den Beschwerdeführer, der jegliche Tatbeteiligung am Diebstahl vom 8. Mai 2025 bestreitet und darüber hinaus die Aussage verweigert, würden diverse belastende Elemente bestehen. Gemäss polizeilichen Ermittlungen war der Beschwerdeführer um den Tatzeitpunkt der Fahrer der Tatfahrzeugs VW T5, ggg, welches auf B.________ eingelöst war. Auch hat B.________ ausgesagt, dass A.________ das besagte Tatfahrzeug um den 8. Mai 2025 gefahren sei (act. 2010 f., Zeilen 177 ff.). Zudem wurden die gestohlenen Geldkassetten im Wald in der Nähe einer vom Beschwerdeführer gemieteten Garage an der H.________strasse iii in J.________ aufgefunden. Bei allen sieben Geldkassetten wurde beim Aufbrechen der Sicherheitsmechanismus zum Einfärben des Geldes ausgelöst. Die Untersuchung der Koffer erlaubte es festzustellen, dass zumindest bei einigen Koffern das Geld vor dem Einfärben aus dem Koffer entfernt werden konnte. Es konnte kein Bargeld vor Ort gefunden werden. Am 17. Dezember 2025 wurden A.________ und C.________ in einem Fahrzeug VW T6 mit Kennzeichen kkk in L.________ von der Polizei angehalten, nachdem sie bei der Verfolgung eines Geldtransportfahrzeugs der Firma F.________ AG beobachtet worden waren. Bei der Anhaltung war A.________ am Steuerrad dieses Fahrzeugs. Anschliessend wurden Fahrzeugs-, Lokal- und Hausdurchsuchungen an den jeweiligen Domizilen, Arbeitsorten und benutzten Freizeiträumen der angehaltenen Personen durchgeführt. Dabei wurden im vom Beschwerdeführer bei der Anhaltung gelenkten Fahrzeug der Marke VW T6 diverse Waffen, Gesichtsmasken, vorpräparierte Kabelbinder, falsche Kontrollschilder, eine Stechschaufel und diverse schwarze Plastikobjekte beschlagnahmt. Darüber hinaus wurden in der Wohnung des Beschwerdeführers mehrere grün eingefärbte Geldnoten vorgefunden (act. 2038 ff.). Da das Bargeld durch das Kriminaltechnische Kommissariat erst noch nach Spuren untersucht werden muss, konnte die Gesamtsumme noch nicht ermittelt werden. Es kann von mehreren zehntausend Franken ausgegangen werden. Am Wohnort von B.________ wurden namentlich Pistolen der Marke Colt mit Munition, Funkgeräte und Fahrpläne sichergestellt. An seinem Arbeitsort konnte eine Platte mit vier Saugnäpfen beschlagnahmt werden. Es ist diesbezüglich zu präzisieren, dass die Täterschaft beim Einbruchsdiebstahl in D.________ am 8. Mai 2025 versucht hat, die Eingangstüre (Glas-Schiebetüre) der E.________bank mit einer Saugnapf-Vorrichtung zu blockieren. Bei seiner Befragung durch die Polizei gab B.________ zu den vorgefundenen Objekten nur spärlich Auskunft. Allerdings sagte er aus, dass A.________ einen
Kantonsgericht KG Seite 5 von 11 Schlüssel zu seiner Wohnung habe (act. 2002, Zeilen 38 f.). Auch gab er an, die Platte für A.________ zugeschnitten zu haben (act. 2004, Zeilen 80 ff.). Schliesslich wurden auch etliche elektronische Geräte (Mobiltelefone, Festplatten, USB-Sticks, Laptops, 3D-Drucker und weitere elektronische Gegenstände) sichergestellt.
E. 3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines ihn betreffenden dringenden Tatver- dachts. Die Aktenlage erlaube es für sich genommen nicht, seine Beteiligung an irgendeinem Einbruch am 8. Mai 2025 abzuleiten. So würden individualisierte materielle Spuren (z.B. DNA, Fingerabdrücke des Beschwerdeführers an den Geldkoffern) fehlen, die den Beschwerdeführer mit dem Versteck der Geldkassetten direkt in Verbindung bringen. Die Staatsanwaltschaft und das ZMG würden sich bloss auf allgemeine Indizien abstützen, was nicht genüge, um einen hinreichenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer zu begründen. Die beschlagnahmten Gegenstände würden weder seine konkrete Teilnahme an den Ereignissen vom 8. Mai 2025 belegen noch, dass er im Begriff war, einen spezifischen Raub zu begehen. Im Wesentlichen macht der Beschwerde- führer betreffend Tatverdacht wörtlich Folgendes geltend: Ohne Kopplung an individualisierte Pläne des Beschwerdeführers, gezielte Kommunikationswechsel, von ihm gesteuerte Auskundschaften oder eine aussagekräftige raum-zeitliche Synchronisierung bleiben diese Gegenstände nicht individualisierbare Indizien. Die von der Staatsanwaltschaft und dem ZMG vorgenommene Extra- polation aus allgemeinen Indizien verstosse gegen Art. 9 BV (Willkürverbot) und die Unschulds- vermutung.
E. 3.4 Dort wo die beschuldigte Person wie der Beschwerdeführer die Aussage verweigert, ist es schwer möglich, Indizien an individualisierte Pläne der (schweigenden) beschuldigten Person zu koppeln. Darüber hinaus ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer nicht substantiiert mit allen Ausführungen des ZMG auseinandersetzt. Zu denken ist insbesondere an die den Beschwer- deführer belastenden Aussagen von B.________ oder an den Umstand, dass am Domizil des Beschwerdeführers grün eingefärbtes Geld sichergestellt wurde und er bei seiner Anhaltung ein Fahrzeug lenkte, worin Kabelbinder, Waffen und Gesichtsmasken vorgefunden wurden. Diese vom ZMG gewürdigten Elemente beziehen sich konkret bzw. "individuell" auf den Beschwerdeführer, und zwar sowohl betreffend die Ereignisse vom 8. Mai 2025 sowie auch die Vorbereitungshandlungen zum Raub (Dezember 2025). Diese Elemente begründen den dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer hinlänglich. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 4 Der Beschwerdeführer bestreitet sodann das Vorliegen von Kollusionsgefahr.
E. 4.1 Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person jemanden beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Verdunkelung kann gemäss der Rechtsprechung insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder diese zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Straf- prozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahr- heitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Untersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Kollusionsgefahr spre- chen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles
Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2 m.H.). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Straf- prozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Fehlende (vollumfängliche) Geständigkeit kann bei der Beur- teilung der Kollusionsgefahr eine Rolle spielen, auch wenn sie, für sich allein genommen, eine solche nicht zu begründen vermag. Dies steht nicht im Widerspruch zum Aussageverweigerungsrecht (Art. 113 StPO; Urteil BGer 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 4.2.1 f. m.H.). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Kollusionsgefahr zu stellen (Urteil BGer 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.2 m.H.).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde zusammengefasst dar, dass das Argument, er könnte – falls er auf freiem Fuss wäre – über andere Geräte Daten löschen oder bearbeiten, rein hypothetisch sei und keinen individualisierten Sachverhalt enthalte (Besitz nicht sichergestellter Geräte, tatsächlicher Zugriff auf kritische Konten oder Datenträger, frühere Versuche der Beweisvernichtung). Ein Zusammenhang zwischen ihm und den verfolgten Taten habe nicht festgestellt werden können. Darüber hinaus haben sich diese im Mai 2025 ereignet, weswegen davon auszugehen sei, dass die Personen, die für diese Straftat verantwortlich seien, bereits alle für die Untersuchung relevanten Beweise vernichtet haben dürften. Damit würden die Annahmen des ZMG und der Staatsanwaltschaft den Anforderungen an konkrete Kollusionsindizien nicht genügen.
E. 4.3 Der Beschwerdeführer wird dringend verdächtigt, an einem am 8. Mai 2025 begangenen Diebstahl sowie auch an Vorbereitungshandlungen zu einem im Dezember 2025 auszuführenden Raubüberfall auf einen Geldtransporter beteiligt gewesen zu sein. Nach seiner Anhaltung am
17. Dezember 2025 wurden u.a. auch etliche elektronische Geräte (Mobiltelefone, Festplatten, USB- Sticks, Laptops, 3D-Drucker und weitere elektronische Gegenstände) sichergestellt, die es nun auszuwerten gilt. Nur weil die Tatbeteiligten theoretisch die Möglichkeit gehabt hätten, seit dem
E. 8 Der Beschwerdeführer beantragt subsubsidiär, die Untersuchungshaft sei um maximal vier Wochen zu verlängern. Er begründet diesen Antrag mit keinem Wort, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
E. 9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl ein dringender Tatverdacht als auch Kollusions- und Ausführungsgefahr vorliegen. Ersatzmassnahmen sind nicht ersichtlich. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit wurde nicht verletzt. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 10 Der Beschwerdeführer beantragt für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und die Ernennung von Rechtsanwalt Elson Trachsel zu seinem amtlichen Verteidiger.
E. 10.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (insbesondere Urteil BGer 7B_485/2023 vom
E. 10.2 Der Beschwerdeführer lässt ausführen, er sei mittellos und verfüge weder über ein regel- mässiges Einkommen noch über verwertbare Vermögenswerte. Durch die Untersuchungshaft sei er an der Erwerbstätigkeit gehindert. Die Übernahme von Gerichts- und Parteikosten würde sein Existenzminimum klar unterschreiten. Seinem Auszug aus dem Betreibungsregister sind Betrei- bungen in der Höhe von rund CHF 160'000.- zu entnehmen. Das vorliegende Haftverfahren habe die notwendige rechtliche und tatsächliche Komplexität, welche die Ernennung eines amtlichen Verteidigers rechtfertige. Zudem seien seine Rechtsbegehren nicht aussichtslos.
E. 10.3 Die Beschwerde erscheint nicht von vornherein aussichtslos. Der Beschwerdeführer ist offensichtlich mittellos. Der Antrag auf amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren ist somit gutzuheissen und Rechts- anwalt Elson Trachsel zum amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers zu ernennen.
E. 10.4 Die Strafkammer setzt die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerde- verfahren fest (Art. 57 Abs. 1 und 2 JR; FZR 2015 73). Im vorliegenden Fall erscheinen rund sechs Stunden Arbeit für die Kenntnisnahme der Verfügung, der Stellungnahmen und des vorliegenden Urteils, die Kontakte mit dem Klienten sowie das Verfassen der Beschwerde und der Replik als angemessen. Unter Berücksichtigung der Auslagen wird die Entschädigung bei einem Stundentarif von CHF 180.- pauschal auf CHF 1’100.- festgesetzt. Hinzu kommen 8.1% MwSt., d.h. CHF 89.10.
Kantonsgericht KG Seite 10 von 11
E. 11 Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens sind die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'789.10 (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-; angemessene Entschädigung: CHF1'189.10) dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. Dezember 2025 wird bestätigt. II. Der Antrag auf amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und Rechtsanwalt Elson Trachsel wird zum amtlichen Verteidiger von A.________ ernannt. Die angemessene Entschädigung von Rechtsanwalt Elson Trachsel als amtlicher Verteidiger von A.________ im Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1’100.-, zzgl. 8.1% MwSt., d.h. CHF 89.10, festgesetzt. III. Die Verfahrenskosten von CHF 1'789.10 (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-; angemes- sene Entschädigung: CHF 1'189.10) werden A.________ auferlegt. A.________ ist verpflichtet, die Entschädigung gemäss Ziffer II zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bun- desgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 14. Januar 2026/ach Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2026 1 502 2026 2 Urteil vom 14. Januar 2026 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Alessia Chocomeli Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Elson Trachsel gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Untersuchungshaft (Art. 221 StPO) Beschwerde vom 2. Januar 2026 gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. Dezember 2025
Kantonsgericht KG Seite 2 von 11 Sachverhalt A. Gegen A.________, geboren 1975, wurde ein Strafverfahren wegen Diebstahls (gewerbsmässig, bandenmässig), Sachbeschädigung und Raubs (strafbare Vorbereitungshand- lungen, Art. 140 i.V.m. Art. 260bis Abs. 1 Bst. d StGB) eröffnet. Ihm wird vorgeworfen, gemeinsam mit B.________ und C.________ (separate Verfahren) am 8. Mai 2025 um ca. 10:00 Uhr in D.________ bei der E.________bank einen Geldtransporter der Firma F.________ AG aufgebrochen und sieben Geldkoffer, welche insgesamt CHF 553'289.- und EUR 20'900.- beinhalteten, gestohlen zu haben. Zudem wird den drei vorgenannten Personen aufgrund polizeilicher Ermittlungen vorgeworfen, über mehrere Wochen vor deren Anhaltung einerseits verschiedene Standorte observiert zu haben, die von F.________-Geldtransportfahrzeugen beliefert werden und andererseits auch solche Geldtransporte selbst mit einem Fahrzeug verfolgt zu haben (act. 6000 ff.). A.________ wurde am 17. Dezember 2025 von der Polizei angehalten. Er nahm am 19. Dezember 2025 schriftlich Stellung zur beantragten Untersuchungshaft (act. 6054 ff.). Das Zwangsmassnahmengericht (im Folgenden: das ZMG) ordnete sodann am 20. Dezember 2025 Untersuchungshaft bis zum 16. März 2026 an. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 2. Januar 2026 Beschwerde. Er beantragt, dass die Verfügung aufzuheben und er unverzüglich aus der Haft zu entlassen sei. Allfällige gegenteilige Anträge der Beschwerdegegnerin oder der Vorinstanz seien abzuweisen. Subsidiär beantragt er, die Haftdauer auf maximal vier Wochen zu beschränken. Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens habe der Staat Freiburg zu tragen. Für das Beschwerdeverfahren sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Elson Trachsel als amtlicher Verteidiger zu bestellen. Mit Schreiben vom 8. Januar 2026 schloss die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie vollumfänglich auf ihr Haftgesuch, den Entscheid des ZMG, den Verhaftungsrapport der Polizei vom 17. Dezember 2025 und auf die Sicherstellungsprotokolle lautend auf A.________. Ebenfalls mit Eingabe vom 8. Januar 2026 schloss das ZMG auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. A.________ antwortete am 13. Januar 2026 auf die Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und des ZMG. Dabei bestätigte er sinngemäss die in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren. Erwägungen 1. 1.1. Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung oder die Aufhebung der Untersuchungshaft innerhalb von 10 Tagen mittels Beschwerde bei der Strafkammer anfechten (Art. 20 Abs. 1 Bst. c, Art. 222, Art. 393 Abs. 1 Bst. c und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 64 Bst. c und 85 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]).
Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 Die angefochtene Verfügung datiert vom 20. Dezember 2025. Die Frist von 10 Tagen wurde mit der am 2. Januar 2026 eingereichten Beschwerde gewahrt. 1.2. Der Beschwerdeführer hat offensichtlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf- hebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). 1.3. Die Beschwerde enthält Rechtsbegehren und grundsätzlich eine Begründung (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO). Von vornherein nicht einzutreten ist jedoch auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer angebliche Verstösse bei seiner Festnahme sowie die Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, ohne aufzuzeigen, welchen Einfluss dies auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens haben soll (Sachverhalt Ziff. 2 – 8) (Urteil BGer 7B_890/2024 vom 31. Oktober 2024 E. 6.2.2. m.H.). Des Weiteren ist auf die frist- und formgerechte Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 1.4. Die Strafkammer verfügt über eine umfassende Prüfungsbefugnis in rechtlicher und sachlicher Hinsicht (Art. 393 Abs. 2 StPO). Insbesondere können Noven berücksichtigt werden (BGE 141 IV 396 E. 4.4). 1.5. Es kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 397 Abs. 1 StPO). 2. Gemäss Art. 221 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein im Gesetz genannter Haftgrund vorliegt. Nach Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c und Abs. 2 StPO ist Haft bei Flucht-, Fortsetzungs- oder Kollusionsgefahr sowie bei Ausführungsgefahr zulässig. Überdies hat die Haft wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen verhältnismässig zu sein (vgl. insbes. Art. 197 StPO) und sie darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Nach Art. 237 StPO sind anstelle der Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Generell muss sich die Haft als verhältnismässig erweisen (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 BV sowie Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO). Der Beschwerdeführer bestreitet, dass ein dringender Tatverdacht sowie Kollusions-, Ausführungs- und Fluchtgefahr vorliegen. Ausserdem macht er eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend. 3. Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst den dringenden Tatverdacht. 3.1. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzu- nehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches
Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (BGE iii IV 316 E. 3.1; 330 E. 2.1; Urteil BGer 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.2.1). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Unter- suchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE iii IV 316 E. 3.1
f. m.H.). Wenn bereits in einem frühen Verfahrensstadium ein erheblicher und konkreter dringender Tatverdacht besteht, welcher eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen lässt, muss sich dieser allerdings nicht weiter erhärten. In diesem Fall ist der allgemeine Haftgrund gegeben, wenn die beschuldigte Person im Laufe der Ermittlungen nicht entlastet wird (Urteil BGer 1B_345/2020 vom 24. Juli 2020 E. 2.4 m.H.). 3.2. Das ZMG legt in seiner Verfügung zusammenfassend dar, dass der Beschwerdeführer dringend verdächtigt wird, gemeinsam mit B.________ und C.________ am 8. Mai 2025 in einen Geldtransporter der Firma F.________ AG eingebrochen und CHF 553'289.- und EUR 20'900.- entwendet zu haben. Zudem bestehe gegenüber den drei vorgenannten Personen aufgrund polizeilicher Ermittlungen ein dringender Tatverdacht auf strafbare Vorbereitungshandlungen zu einem Raub zum Nachteil der Firma F.________ AG. Gegen den Beschwerdeführer, der jegliche Tatbeteiligung am Diebstahl vom 8. Mai 2025 bestreitet und darüber hinaus die Aussage verweigert, würden diverse belastende Elemente bestehen. Gemäss polizeilichen Ermittlungen war der Beschwerdeführer um den Tatzeitpunkt der Fahrer der Tatfahrzeugs VW T5, ggg, welches auf B.________ eingelöst war. Auch hat B.________ ausgesagt, dass A.________ das besagte Tatfahrzeug um den 8. Mai 2025 gefahren sei (act. 2010 f., Zeilen 177 ff.). Zudem wurden die gestohlenen Geldkassetten im Wald in der Nähe einer vom Beschwerdeführer gemieteten Garage an der H.________strasse iii in J.________ aufgefunden. Bei allen sieben Geldkassetten wurde beim Aufbrechen der Sicherheitsmechanismus zum Einfärben des Geldes ausgelöst. Die Untersuchung der Koffer erlaubte es festzustellen, dass zumindest bei einigen Koffern das Geld vor dem Einfärben aus dem Koffer entfernt werden konnte. Es konnte kein Bargeld vor Ort gefunden werden. Am 17. Dezember 2025 wurden A.________ und C.________ in einem Fahrzeug VW T6 mit Kennzeichen kkk in L.________ von der Polizei angehalten, nachdem sie bei der Verfolgung eines Geldtransportfahrzeugs der Firma F.________ AG beobachtet worden waren. Bei der Anhaltung war A.________ am Steuerrad dieses Fahrzeugs. Anschliessend wurden Fahrzeugs-, Lokal- und Hausdurchsuchungen an den jeweiligen Domizilen, Arbeitsorten und benutzten Freizeiträumen der angehaltenen Personen durchgeführt. Dabei wurden im vom Beschwerdeführer bei der Anhaltung gelenkten Fahrzeug der Marke VW T6 diverse Waffen, Gesichtsmasken, vorpräparierte Kabelbinder, falsche Kontrollschilder, eine Stechschaufel und diverse schwarze Plastikobjekte beschlagnahmt. Darüber hinaus wurden in der Wohnung des Beschwerdeführers mehrere grün eingefärbte Geldnoten vorgefunden (act. 2038 ff.). Da das Bargeld durch das Kriminaltechnische Kommissariat erst noch nach Spuren untersucht werden muss, konnte die Gesamtsumme noch nicht ermittelt werden. Es kann von mehreren zehntausend Franken ausgegangen werden. Am Wohnort von B.________ wurden namentlich Pistolen der Marke Colt mit Munition, Funkgeräte und Fahrpläne sichergestellt. An seinem Arbeitsort konnte eine Platte mit vier Saugnäpfen beschlagnahmt werden. Es ist diesbezüglich zu präzisieren, dass die Täterschaft beim Einbruchsdiebstahl in D.________ am 8. Mai 2025 versucht hat, die Eingangstüre (Glas-Schiebetüre) der E.________bank mit einer Saugnapf-Vorrichtung zu blockieren. Bei seiner Befragung durch die Polizei gab B.________ zu den vorgefundenen Objekten nur spärlich Auskunft. Allerdings sagte er aus, dass A.________ einen
Kantonsgericht KG Seite 5 von 11 Schlüssel zu seiner Wohnung habe (act. 2002, Zeilen 38 f.). Auch gab er an, die Platte für A.________ zugeschnitten zu haben (act. 2004, Zeilen 80 ff.). Schliesslich wurden auch etliche elektronische Geräte (Mobiltelefone, Festplatten, USB-Sticks, Laptops, 3D-Drucker und weitere elektronische Gegenstände) sichergestellt. 3.3. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines ihn betreffenden dringenden Tatver- dachts. Die Aktenlage erlaube es für sich genommen nicht, seine Beteiligung an irgendeinem Einbruch am 8. Mai 2025 abzuleiten. So würden individualisierte materielle Spuren (z.B. DNA, Fingerabdrücke des Beschwerdeführers an den Geldkoffern) fehlen, die den Beschwerdeführer mit dem Versteck der Geldkassetten direkt in Verbindung bringen. Die Staatsanwaltschaft und das ZMG würden sich bloss auf allgemeine Indizien abstützen, was nicht genüge, um einen hinreichenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer zu begründen. Die beschlagnahmten Gegenstände würden weder seine konkrete Teilnahme an den Ereignissen vom 8. Mai 2025 belegen noch, dass er im Begriff war, einen spezifischen Raub zu begehen. Im Wesentlichen macht der Beschwerde- führer betreffend Tatverdacht wörtlich Folgendes geltend: Ohne Kopplung an individualisierte Pläne des Beschwerdeführers, gezielte Kommunikationswechsel, von ihm gesteuerte Auskundschaften oder eine aussagekräftige raum-zeitliche Synchronisierung bleiben diese Gegenstände nicht individualisierbare Indizien. Die von der Staatsanwaltschaft und dem ZMG vorgenommene Extra- polation aus allgemeinen Indizien verstosse gegen Art. 9 BV (Willkürverbot) und die Unschulds- vermutung. 3.4. Dort wo die beschuldigte Person wie der Beschwerdeführer die Aussage verweigert, ist es schwer möglich, Indizien an individualisierte Pläne der (schweigenden) beschuldigten Person zu koppeln. Darüber hinaus ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer nicht substantiiert mit allen Ausführungen des ZMG auseinandersetzt. Zu denken ist insbesondere an die den Beschwer- deführer belastenden Aussagen von B.________ oder an den Umstand, dass am Domizil des Beschwerdeführers grün eingefärbtes Geld sichergestellt wurde und er bei seiner Anhaltung ein Fahrzeug lenkte, worin Kabelbinder, Waffen und Gesichtsmasken vorgefunden wurden. Diese vom ZMG gewürdigten Elemente beziehen sich konkret bzw. "individuell" auf den Beschwerdeführer, und zwar sowohl betreffend die Ereignisse vom 8. Mai 2025 sowie auch die Vorbereitungshandlungen zum Raub (Dezember 2025). Diese Elemente begründen den dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer hinlänglich. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.
Der Beschwerdeführer bestreitet sodann das Vorliegen von Kollusionsgefahr. 4.1. Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person jemanden beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Verdunkelung kann gemäss der Rechtsprechung insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder diese zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Straf- prozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahr- heitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Untersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Kollusionsgefahr spre- chen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles
Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2 m.H.). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Straf- prozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Fehlende (vollumfängliche) Geständigkeit kann bei der Beur- teilung der Kollusionsgefahr eine Rolle spielen, auch wenn sie, für sich allein genommen, eine solche nicht zu begründen vermag. Dies steht nicht im Widerspruch zum Aussageverweigerungsrecht (Art. 113 StPO; Urteil BGer 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 4.2.1 f. m.H.). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Kollusionsgefahr zu stellen (Urteil BGer 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.2 m.H.). 4.2. Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde zusammengefasst dar, dass das Argument, er könnte – falls er auf freiem Fuss wäre – über andere Geräte Daten löschen oder bearbeiten, rein hypothetisch sei und keinen individualisierten Sachverhalt enthalte (Besitz nicht sichergestellter Geräte, tatsächlicher Zugriff auf kritische Konten oder Datenträger, frühere Versuche der Beweisvernichtung). Ein Zusammenhang zwischen ihm und den verfolgten Taten habe nicht festgestellt werden können. Darüber hinaus haben sich diese im Mai 2025 ereignet, weswegen davon auszugehen sei, dass die Personen, die für diese Straftat verantwortlich seien, bereits alle für die Untersuchung relevanten Beweise vernichtet haben dürften. Damit würden die Annahmen des ZMG und der Staatsanwaltschaft den Anforderungen an konkrete Kollusionsindizien nicht genügen. 4.3. Der Beschwerdeführer wird dringend verdächtigt, an einem am 8. Mai 2025 begangenen Diebstahl sowie auch an Vorbereitungshandlungen zu einem im Dezember 2025 auszuführenden Raubüberfall auf einen Geldtransporter beteiligt gewesen zu sein. Nach seiner Anhaltung am
17. Dezember 2025 wurden u.a. auch etliche elektronische Geräte (Mobiltelefone, Festplatten, USB- Sticks, Laptops, 3D-Drucker und weitere elektronische Gegenstände) sichergestellt, die es nun auszuwerten gilt. Nur weil die Tatbeteiligten theoretisch die Möglichkeit gehabt hätten, seit dem
8. Mai 2025 Beweismittel zu vernichten, ist nicht gesagt, dass sie dies bereits (vollständig) getan haben. Im Übrigen wurden namentlich die gestohlenen Geldkassetten im Wald in der Nähe einer vom Beschwerdeführer gemieteten Garage an der H.________strasse iii in J.________ aufgefunden, womit bereits konkrete Kollusionshandlungen vorgenommen wurden. Aufgrund der widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers und der Mitbeschuldigten B.________ und C.________ bestehen zahlreiche Unklarheiten in Bezug auf den vorgeworfenen Straftaten. Diese gilt es durch weitere Ermittlungshandlungen zu klären. Diese werden möglicherweise aufzeigen, ob es noch weitere Komplizen gab. Diese werden gegebenenfalls mit dem Beschwerdeführer zu konfrontieren sein. Bis zur Durchführung der genannten Ermittlungshandlungen, gilt es eine allfällige Kollusion zu verhindern. In Anbetracht der erwähnten Umstände und der Schwere der Straftaten (gewerbs- bzw. bandenmässiger Diebstahl [Art. 139 Ziff. 3 StGB] ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bedroht während Vorbereitungshandlungen zu Raub [Art. 260bis Abs. 1 Bst. d StGB] mit einer solchen bis zu fünf Jahren sanktioniert werden können) ist die Kollusionsgefahr derzeit zu bejahen.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 11 5. Der Beschwerdeführer erachtet den vom ZMG bejahten Haftgrund der Ausführungsgefahr als nicht erfüllt. 5.1. Nach Art. 221 Abs. 2 StPO ist die Anordnung von Untersuchungshaft (auch) zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Die Ausführungsgefahr stellt einen selbstständigen gesetz- lichen Haftgrund dar, der keinen dringenden Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO voraussetzt. Hinsichtlich der Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, ist weder voraus- gesetzt, dass sie als Straftat im Sinne von Art. 180 StGB zu qualifizieren ist, noch dass sie ausdrücklich geäussert wurde. Vielmehr kann sie auch konkludent erfolgen. So ist denkbar, dass die Drohung den Tatverdacht auf ein versuchtes schweres Verbrechen oder eine strafbare Vorbereitungshandlung gemäss Art. 260bis StGB erfüllt. Eine derartige Drohung kann sogar konkreter sein, als wenn die betroffene Person lediglich verbal gedroht hätte. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straf- taten verübt werden, reichen nicht aus, um Haft wegen Ausführungsgefahr zu begründen. Bei der Annahme, dass eine Person ein schweres Verbrechen begehen könnte, ist Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Prognose. Nicht Voraussetzung ist hingegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um die befürchtete Tat zu "vollenden". Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbe- wertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen. Je schwerer die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung, wenn die vorhandenen Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben (zum Ganzen: Urteil BGer 7B_852/2025 vom 18. Sep- tember 2025 E. 3.1.1. und 3.1.2. m.H.). 5.2. Das ZMG stellt in seiner Verfügung fest, dass zahlreiche Sicherstellungen getätigt wurden, welche darauf schliessen lassen, dass die drei Mitbeschuldigten einen Raubüberfall geplant haben. Der Beschwerdeführer sei in einem Auto angehalten worden, in dem Waffen, Masken, vorpräparierte Kabelbinder, falsche Nummernschilder etc. sichergestellt werden konnten. Gemäss polizeilichen Ermittlungen habe dieses Fahrzeug (bzw. deren Insassen) vor der Anhaltung einen Geldtransporter observiert. Aus den Observationsergebnissen der Polizei lasse sich schliessen, dass der Beschwer- deführer mit seinen Komplizen einen Raub konkret geplant hat. Gemäss Verhaftungsrapport vom
17. Dezember 2025 habe die Polizei die drei Männer anhalten müssen, um den Fahrer des F.________-Geldtransportfahrzeuges sowie die von ihnen observierten Zielobjekte zu schützen. Das ZMG hat das Vorliegen von Ausführungsgefahr zum aktuellen Verfahrenszeitpunkt bejaht. 5.3. Der Beschwerdeführer bestreitet jegliche Beteiligung an den ihm vorgeworfenen Taten. Davon abgesehen, bedürfe es zur Bejahung von Ausführungsgefahr konkreter und aktueller Hin- weise auf eine ernsthafte und unmittelbare Drohung, ein schweres Verbrechen zu begehen, was hier fehle. Selbst wenn man ihm ein solches Verhalten zurechnen wollte, wäre es völlig unrealistisch, dass er sich gegen allfällige F.________-Transporter richten würde. Deren Personal sei voraussichtlich ausgebildet und bewaffnet. 5.4. Die wenig substanzielle Kritik des Beschwerdeführers an den Erwägungen des ZMG verfehlt das Ziel. So setzt er sich nicht mit den vom ZMG analysierten Elementen auseinander, welche bei der aktuellen Aktenlage sowohl einen dringenden Tatverdacht als auch eine Ausführungsgefahr
Kantonsgericht KG Seite 8 von 11 (konkludente Drohung einen Raubüberfall zu begehen) begründen. In diesem Punkt ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 6. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Fluchtgefahr. Das ZMG hat in seiner Verfügung darauf verzichtet, diesen Haftgrund zu prüfen. In der Tat braucht nicht zusätzlich geprüft zu werden, ob neben den bereits bejahten Haftgründen noch Fluchtgefahr als weiterer alternativer Haftgrund erfüllt sein könnte. 7. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Der Freiheitsentzug müsse ultima ratio bleiben. Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit seien Ersatz- massnahmen zu prüfen, die den gleichen Zweck erreichen können. Zu denken sei an Kontrolle der Kommunikation und Kontakte, gezielte Kontaktverbote, regelmässige Meldepflicht, Sicherstellung von Unterlagen, Hausarrest und technische Überwachung. 7.1. Gemäss Art. 237 Abs. 2 StPO fallen als Ersatzmassnahmen insbesondere die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (Bst. c), oder das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen (Bst. g) in Betracht; die Aufzählung der Ersatzmassnahmen in Art. 237 Abs. 2 StPO ist jedoch nicht abschliessend (BGE 142 IV 367 E. 2.1). Das Haftgericht kann zur Überwachung von Ersatzmassnahmen (Art. 237 StPO) den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen (Art. 237 Abs. 3 StPO). Das Electronic Monitoring erlaubt jedenfalls zurzeit jedoch keine Über- wachung in Echtzeit (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.3.1) und ist daher grundsätzlich nicht geeignet, die Begehung von Straftaten, eine Flucht oder Kollusionshandlungen zu verhindern und somit einer bestehenden Wiederholungs-, Ausführungs-, Flucht- oder Kollusionsgefahr tatsächlich zu begegnen (Urteil BGer 1B_442/2022 vom 20. September 2022 E. 6.1 m.H.). 7.2. Das ZMG ist zum Schluss gekommen, dass im aktuellen Verfahrensstadium keine Ersatz- massnahmen ersichtlich sind, welche die bestehende Kollusions- und Ausführungsgefahr zu vereiteln vermögen. Ersatzmassnahmen wie ein Kontaktverbot, ein Hausarrest oder eine Melde- pflicht seien zurzeit nicht geeignet, um den beiden bestehenden Haftgründen entgegenzuwirken. Insbesondere könne ein Verbot, zurzeit gar nicht identifizierte Personen zu kontaktieren, nicht erlassen werden, da ein solches laut Gesetz nur gegenüber "bestimmten Personen" angeordnet werden könne (Art. 237 Abs. 2 Bst. g StPO). Auch ein Kontaktverbot mit den beiden Mitbeschul- digten wäre offensichtlich wirkungslos, handle es sich dabei doch um eine reine Absichtserklärung, welche kaum überprüfbar sei. 7.3. Soweit sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Ersatzmassnahmen überhaupt mit der angefochtenen Verfügung auseinandersetzt, kann seiner Argumentation nicht gefolgt werden. Als Ersatzmassnahme fällt der Hausarrest ausser Betracht, da insbesondere die direkte oder indirekte Kontaktaufnahme mit allfälligen (noch nicht identifizierten) Komplizen vermieden werden soll. Die Einhaltung eines Kontaktverbots zu verschiedenen Personen wäre, wie die Vorinstanz zu Recht festhält, vorliegend kaum zu überprüfen. Unter diesen Umständen können keine Ersatzmass- nahmen anstelle der Untersuchungshaft angeordnet werden.
Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 8. Der Beschwerdeführer beantragt subsubsidiär, die Untersuchungshaft sei um maximal vier Wochen zu verlängern. Er begründet diesen Antrag mit keinem Wort, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl ein dringender Tatverdacht als auch Kollusions- und Ausführungsgefahr vorliegen. Ersatzmassnahmen sind nicht ersichtlich. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit wurde nicht verletzt. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. Der Beschwerdeführer beantragt für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und die Ernennung von Rechtsanwalt Elson Trachsel zu seinem amtlichen Verteidiger. 10.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (insbesondere Urteil BGer 7B_485/2023 vom
11. September 2023 E. 4.3 m.H.) erstreckt sich die notwendige Verteidigung grundsätzlich nicht auf Beschwerdeverfahren. In solchen Verfahren fällt – jedenfalls wenn die beschuldigte Person Beschwerde führt – einzig die amtliche Verteidigung nach den allgemeinen Regeln der unentgelt- lichen Rechtspflege in Betracht. Es ist zulässig, die Erteilung der amtlichen Verteidigung von der Nicht-Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abhängig zu machen. Die Gewährung einer amtlichen Verteidigung wegen Bedürftigkeit setzt sodann den Nachweis der Mittellosigkeit voraus. Dabei obliegt es der Antrag stellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen (u.a. Urteil KG FR 502 2024 79 vom 23. August 2024 E. 3.1.2). 10.2. Der Beschwerdeführer lässt ausführen, er sei mittellos und verfüge weder über ein regel- mässiges Einkommen noch über verwertbare Vermögenswerte. Durch die Untersuchungshaft sei er an der Erwerbstätigkeit gehindert. Die Übernahme von Gerichts- und Parteikosten würde sein Existenzminimum klar unterschreiten. Seinem Auszug aus dem Betreibungsregister sind Betrei- bungen in der Höhe von rund CHF 160'000.- zu entnehmen. Das vorliegende Haftverfahren habe die notwendige rechtliche und tatsächliche Komplexität, welche die Ernennung eines amtlichen Verteidigers rechtfertige. Zudem seien seine Rechtsbegehren nicht aussichtslos. 10.3. Die Beschwerde erscheint nicht von vornherein aussichtslos. Der Beschwerdeführer ist offensichtlich mittellos. Der Antrag auf amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren ist somit gutzuheissen und Rechts- anwalt Elson Trachsel zum amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers zu ernennen. 10.4. Die Strafkammer setzt die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerde- verfahren fest (Art. 57 Abs. 1 und 2 JR; FZR 2015 73). Im vorliegenden Fall erscheinen rund sechs Stunden Arbeit für die Kenntnisnahme der Verfügung, der Stellungnahmen und des vorliegenden Urteils, die Kontakte mit dem Klienten sowie das Verfassen der Beschwerde und der Replik als angemessen. Unter Berücksichtigung der Auslagen wird die Entschädigung bei einem Stundentarif von CHF 180.- pauschal auf CHF 1’100.- festgesetzt. Hinzu kommen 8.1% MwSt., d.h. CHF 89.10.
Kantonsgericht KG Seite 10 von 11 11. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens sind die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'789.10 (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-; angemessene Entschädigung: CHF1'189.10) dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. Dezember 2025 wird bestätigt. II. Der Antrag auf amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und Rechtsanwalt Elson Trachsel wird zum amtlichen Verteidiger von A.________ ernannt. Die angemessene Entschädigung von Rechtsanwalt Elson Trachsel als amtlicher Verteidiger von A.________ im Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1’100.-, zzgl. 8.1% MwSt., d.h. CHF 89.10, festgesetzt. III. Die Verfahrenskosten von CHF 1'789.10 (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-; angemes- sene Entschädigung: CHF 1'189.10) werden A.________ auferlegt. A.________ ist verpflichtet, die Entschädigung gemäss Ziffer II zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bun- desgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 14. Januar 2026/ach Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin